Statuten
KZO Alumni
(Ehemaligenverein der Kantonsschule Zürcher Oberland)
vom 22. März 2018
Die Gründungsversammlung des Vereins KZO Alumni, gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ZGB, beschliesst:
Name und Sitz
Unter dem Namen "KZO Alumni" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wetzikon (ZH).
Zweck
Der Verein bezweckt:
- die Verbundenheit der Ehemaligen untereinander und mit der Kantonsschule Zürcher Oberland (nachfolgend "KZO"; vgl. Art. 3) zu erhalten und zu pflegen;
- die ideelle und nach Möglichkeit auch materielle Unterstützung der KZO insbesondere in Lehre, Forschung und Weiterbildung über den Rahmen hinaus, der mit öffentlichen Mitteln erreicht werden kann;
- die Förderung des lebenslangen Lernens und des allseitigen Erfahrungsaustauschs.
Der Verein kann insbesondere:
- Veranstaltungen ausrichten;
- Anlässe und Projekte im Rahmen seines Zwecks entwickeln und unterstützen;
- die Aus- und Weiterbildung der Schülerinnen und Schüler der KZO fördern;
- Kurse, Vorträge, Führungen, Studienreisen und Exkursionen organisieren;
- kulturelle und sportliche Belange der KZO fördern;
- für den Rückfluss von Erfahrungen der Ehemaligen in der Praxis zur KZO sorgen;
- Mäzene und Sponsoren suchen und die Beziehungen zu ihnen pflegen;
- geeignete Organisationen (z.B. Stiftungen) im Rahmen seines Zwecks schaffen;
- sich für die Qualität der Bildung, den Standort der KZO und die Werterhaltung ihrer Diplome engagieren;
- seine Mitglieder regelmässig über Aktivitäten der KZO informieren;
- Medien verschiedener Formen herausgeben (z.B. Zeitschriften, Berichte etc.).
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
Falls notwendig, koordiniert der Verein seine Tätigkeiten mit Vereinen, welche dieselben oder ähnliche Zwecke verfolgen.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erworben werden von:
- Absolventinnen und Absolventen der KZO;
- Absolventinnen und Absolventen anderer Kantonsschulen oder gleichwertiger ausländischer Institutionen, sofern sie die KZO besucht haben;
- gegenwärtigen und ehemaligen Mitarbeitenden der KZO;
- Personen und Institutionen, die zur KZO einen besonderen Bezug haben.
Der Verein besteht aus:
- Aktivmitgliedern;
- Passivmitgliedern;
Als Aktivmitglied kann eine Person i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 aufgenommen werden, welche (i) den Mitgliederbeitrag bezahlt oder (ii) anderweitige, wesentliche Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks wahrnimmt.
Als Passivmitglied kann eine Person mit besonderem Bezug zur KZO gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 4 aufgenommen werden. Zudem gilt als Passivmitglied, wer (i) eine Person i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 ist, (ii) den Mitgliederbeitrag auf zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bezahlt und (iii) keine anderweitigen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks wahrnimmt.
Über die Aufnahme neuer Aktiv- oder Passivmitglieder entscheiden zwei Mitglieder des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen oder elektronischen Aufnahmegesuchs. Weist der Vorstand ein Aufnahmegesuch ab, so kann die betroffene Person an die Vereinsversammlung rekurrieren.
Verlust der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Das Austrittsbegehren ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Mitglieder, welche in schwerwiegender Weise gegen Sinn und Zweck dieser Statuten verstossen oder durch ihr Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblichem Mass schädigen, können nach Anhörung vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden. Sie sind vom Ausschluss mindestens drei Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich zu benachrichtigen und besitzen ein Rekursrecht an die folgende Vereinsversammlung.
Die Rückerstattung bereits entrichteter Mitgliederbeiträge ist ausgeschlossen.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung;
- der Vorstand;
- die vereinsinterne Revision.
Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre einmal zusammen. Sie findet innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres statt.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Vorstandsbeschluss einzuberufen. Zudem kann ein Fünftel der Anzahl Mitglieder, welche an der vorhergehenden Vereinsversammlung anwesend waren, die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung durch den Vorstand verlangen.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch den Vorstand innert einer Frist von zwanzig Tagen unter Bekanntgabe der Traktanden.
Traktanden und diesbezügliche Anträge von Mitgliedern, die an der Vereinsversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens dreissig Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Zwei Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der Anzahl Mitglieder, welche an der vorhergehenden Vereinsversammlung anwesend waren, können eine Gesamt- oder Teilrevision der Statuten beantragen.
Anträge zu vom Vorstand angekündigten Traktanden sind mindestens sieben Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich oder elektronisch zuzustellen. Anträge sind am Ort der Vereinsversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen.
Mindestens ein gegenwärtiges Mitglied des Lehrkörpers der KZO, welches nicht Mitglied des Vereins sein muss, sowie ein Mitglied der Schülerorganisation, ist einzuladen.
Der Vereinsversammlung obliegt insbesondere die:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnungen;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge gemäss diesen Statuten;
- Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Budgets;
- Wahl des Vorstandes und seiner Präsidentin/seines Präsidenten sowie Wahl einer allfälligen vereinsinternen Revision;
- Entlastung des Vorstandes;
- Genehmigung der ausserordentlichen Finanzkompetenz des Vorstandes;
- Beschlussfassung über eingereichte Traktanden und Anträge;
- Gesamt- oder Teilrevision der Statuten;
- Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Verein;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Behandlung von Rekursen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 5;
- Behandlung von Rekursen in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 2;
- Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr vom Vorstand zusätzlich vorgelegt werden.
Die ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Aktivmitglieder. Die Beschlüsse sind in offener Abstimmung zu fassen, wobei die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet. Zur Gesamt- oder Teilrevision der Statuten sowie zum Entscheid über Rekurse gemäss Art. 4 Abs. 2 bedarf es eines qualifizierten Quorums von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. Zur Auflösung des Vereins oder zum Zusammenschluss mit einem anderen Verein bedarf es eines qualifizierten Quorums von drei Vierteln der anwesenden Stimmen sowie mindestens einer Zustimmung von dreissig Prozent der Aktivmitglieder.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern und wird von der Vereinsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten selbst und wird von dieser/diesem oder einem stellvertretenden Vorstandsmitglied einberufen. Er setzt sich mindestens zusammen aus:
- der Präsidentin/dem Präsidenten;
- der Aktuarin/dem Aktuar, welche/welcher die Protokolle der Vereinsversammlungen und Vorstandssitzungen verfasst;
- der Kassiererin/dem Kassierer, welche/welcher das Kassawesen besorgt und die Jahresrechnung ablegt.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen entscheidet.
Bei Wahlen und Abstimmungen in der Vereinsversammlung und Vorstandssitzungen steht dem Vorsitzenden bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Die KZO hat das Recht, ein gegenwärtiges Mitglied ihres Lehrkörpers als Beisitzer in den Vorstandssitzungen zu delegieren. Der Beisitzer hat in den Vorstandssitzungen kein Wahl- und Stimmrecht.
Der Vorstand besorgt alle Vereinsgeschäfte, insbesondere hat er die Aufgabe:
- alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder Beschlüsse der Vereinsversammlung anderen Organen zur Behandlung zugewiesen sind, zu besorgen;
- die Korrespondenz mit den einzelnen Mitgliedern zu führen;
- den Kontakt mit der KZO aufrechtzuerhalten;
- eine Website einzurichten;
- die Einladungen zur Vereinsversammlung mit Traktandenliste rechtzeitig an die Mitglieder zu versenden;
- allfällige weitere Zusammenkünfte festzusetzen;
- das Budget festzusetzen und der Vereinsversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten;
- über Finanzen im Rahmen seines Budgets und seiner Kompetenzen (vgl. Art. 6 Abs. 7 Ziff. 4 und 7) zu verfügen;
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Vereinsversammlung vorzulegen;
- über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
- Aufgaben an Ausschüsse, Kommissionen und Organisationen zu delegieren. Diesfalls ist ein Reglement zu erlassen und die Zeichnungsberechtigung zu regeln;
- falls notwendig, sein Sekretariat und weitere Mitarbeitende zu wählen;
- das Geschäftsjahr zu bestimmen;
- weitere Zusatzreglemente innerhalb seiner Kompetenzen zu erlassen, ändern oder aufzuheben.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin/der Präsident, kollektiv mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Falls ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtsdauer ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung sich selbst zu ergänzen. Die Gewählten übernehmen die Amtsdauer ihrer Vorgänger.
Die Präsidentin/der Präsident überwacht die Vollziehung der Statutenbestimmungen und führt den Vorsitz im Vorstand sowie an der Vereinsversammlung. Sie/er hat der Vereinsversammlung Bericht über die vergangenen Vereinsjahre zu erstatten.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Vereinsinterne Revision
Der Verein verzichtet auf eine ordentliche und eingeschränkte Revision in Übereinstimmung mit Art. 69b ZGB.
Die Vereinsversammlung kann eine vereinsinterne Revision bestehend aus bis zu zwei Personen bestimmen. Die Personen werden in diesem Falle für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die vereinsinterne Revision muss vom Vorstand unabhängig sein. Scheidet eine Person während ihrer Amtsdauer aus, so führt die andere Person das Amt weiter.
Die vereinsinterne Revision prüft die ihr vom Vorstand vorgelegte Jahresrechnung jährlich und erstattet der Vereinsversammlung einen schriftlichen oder elektronischen Bericht.
Der vereinsinternen Revision sind sämtliche Unterlagen der Geschäfts- und Rechnungsführung jederzeit zur Verfügung zu stellen.
Mittel
Zur Mittelbeschaffung dienen:
- Mitgliederbeiträge;
- Erträge aus Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen;
- Spenden, Zuwendungen oder Vermächtnisse.
Die Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt. Für in Ausbildung stehende Mitglieder setzt die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes einen angemessen reduzierten Mitgliederbeitrag fest. Ferner sieht die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes einen optionalen Mitgliederbeitrag für die lebenslange Mitgliedschaft als Aktivmitglied vor.
Aktivmitgliedern, die keine wesentlichen Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks wahrnehmen, obliegt die Zahlung des Mitgliederbeitrags.
Austretende Mitglieder sind ab dem auf den Austritt folgenden Kalenderjahr von der Beitragspflicht enthoben.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen wertaufbewahrend angelegt und steht während drei Jahren einem allfälligen neuen, steuerbefreiten Ehemaligenverein der KZO mit Sitz in der Schweiz und gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung als Startkapital zur Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist sind allfällige verbleibende Mittel einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz und gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Schlussbestimmungen
Diese Statuten treten mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft. Das Original befindet sich beim Aktuar.
Wetzikon, den 22. März 2018